LG Bochum vom 11.12.1996
2 O 52/95

LG Bochum - 11.12.1996 (2 O 52/95) - DRsp Nr. 1998/18772

LG Bochum, vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 2 O 52/95

DRsp Nr. 1998/18772

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden auf Grund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 20.12.1991 gegen 22.30 Uhr in Datteln ereignete.

Zum vorgenannten Zeitpunkt war die Klägerin Beifahrerin des Beklagten zu 1. in dessen bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW des Typs Opel Kadett C, amtliches Kennzeichen. Der Beklagte zu 1. befuhr ..., dabei kam der PKW auf Grund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab, schleuderte auf den dortigen Grünstreifen und prallte gegen einen Straßenbaum. Durch den Unfall erlitt die mit dem Sicherheitsgurt angeschnallte Klägerin schwere Verletzungen.

Die volle Haftung der Beklagten für die von der Klägerin erlittenen Unfallschäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin war nach dem Unfall im Fahrzeug eingeklemmt. Sie konnte erst durch den Einsatz der Rettungsschere der Feuerwehr aus dem Wagen befreit werden. Die Verletzungen waren so schwer, daß die Klägerin in Lebensgefahr schwebte. Sie wurde zunächst in das Marienhospital gebracht und von dort aus in eine Spezialklinik verlegt.