LG Bochum - Urteil vom 01.10.1979
5 S 88/79
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 392

LG Bochum - Urteil vom 01.10.1979 (5 S 88/79) - DRsp Nr. 1994/14371

LG Bochum, Urteil vom 01.10.1979 - Aktenzeichen 5 S 88/79

DRsp Nr. 1994/14371

1. Der Geschädigte ist verpflichtet, sich vor Auftragserteilung bei der Reparaturwerkstatt darüber zu unterrichten, ob die Beschäftigungslage eine zügige Reparatur seines unfallbeschädigten Kfz gewährleistet; er braucht sich jedoch nicht zu erkundigen, ob alle Ersatzteile vorhanden sind. 2. Verzögert sich die vom Sachverständigen auf zwei Tage veranschlagte Reparaturzeit um einige Tage, so kann der Geschädigte trotzdem Ersatz der vollen Reparaturkosten verlangen. Ein Verschulden der Werkstatt geht nicht zu seinen Lasten, da diese nicht sein Erfüllungsgehilfe ist.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
VersR 1980, 392