LG Bochum - Urteil vom 10.03.1972
5 S 242/71
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1973, 381

LG Bochum - Urteil vom 10.03.1972 (5 S 242/71) - DRsp Nr. 1994/14372

LG Bochum, Urteil vom 10.03.1972 - Aktenzeichen 5 S 242/71

DRsp Nr. 1994/14372

Bei Instandsetzung eines Kfz durch eine vom Geschädigten beauftragte Werkstatt hat der Schädiger auch die typischen Reparaturrisiken zu tragen. Zu diesen gehört grundsätzlich auch eine - schuldhaft bewirkte oder schuldlos eingetreten - Verzögerung der Reparatur.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;

Hinweise:

A.A.: LG Bremen v. 15.03.1968, VersR 1969, 622; für schuldhafte Verzögerung der Kfz-Werkstatt hat der Auftraggeber wie für eigenes Verschulden einzustehen.

Fundstellen
VersR 1973, 381