LG Bochum - Urteil vom 10.09.1994
9 S 71/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)399c
ES Kfz-Schaden C-1/32
SP 1995, 83
ZfS 1994, 406

LG Bochum - Urteil vom 10.09.1994 (9 S 71/94) - DRsp Nr. 1995/4992

LG Bochum, Urteil vom 10.09.1994 - Aktenzeichen 9 S 71/94

DRsp Nr. 1995/4992

Dem geschädigten Kfz-Eigentümer ist eine Abrechnung der unfallbedingten Reparaturkosten auf sogenannter Gutachtenbasis - statt nach den angefallenen Kosten aus durchgeführter Instandsetzung - ausnahmsweise dann versagt, wenn er das Fahrzeug - ohne irgendwelche Verzichte oder Einbußen - mit einem niedrigeren Aufwand in einer anerkannten und autorisierten Fach- und Kundendienstwerkstatt ordnungsgemäß, vollständig, vollwertig und fachgerecht hat reparieren lassen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe: