LG Bochum - Urteil vom 22.05.1985
4 O 366/84
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 121
VersR 1986, 823

LG Bochum - Urteil vom 22.05.1985 (4 O 366/84) - DRsp Nr. 1994/14368

LG Bochum, Urteil vom 22.05.1985 - Aktenzeichen 4 O 366/84

DRsp Nr. 1994/14368

A. 1. Es ist inzwischen ganz üblich und überall anerkannte Praxis, bei Verkehrsunfällen sofort zur Schadensregulierung Gutachten einzuholen, die auch in den allermeisten Fällen von beiden Parteien anerkannt werden. 2. Das Erstellen dieser Gutachten ist für die Verkehrssachverständigen eine derartige Routinearbeit, daß die Gründe, die sonst eine Besorgnis der Befangenheit eines Privatgutachtens rechtfertigen, eben bei dieser Art Gutachten nicht vorliegen.

Normenkette:

BGB § 839 ;
Fundstellen
DAR 1986, 121
VersR 1986, 823