LG Bonn - Urteil vom 06.08.1974
4 O 2/73
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1975, 456

LG Bonn - Urteil vom 06.08.1974 (4 O 2/73) - DRsp Nr. 1994/14388

LG Bonn, Urteil vom 06.08.1974 - Aktenzeichen 4 O 2/73

DRsp Nr. 1994/14388

1. Ein Geschädigter kann die durch eine weite Urlaubsreise entstandenen Mietwagenkosten allenfalls dann ersetzt verlangen, wenn Urlaubsbeginn und Antritt der Urlaubsfahrt unaufschiebbar sind und deshalb ein Ersatzfahrzeug nicht mehr rechtzeitig beschafft werden kann. Hierfür trägt der Geschädigte die Beweislast. 2. Der Wiederbeschaffungszeitraum für einen gängigen Pkw-Typ beträgt im allgemeinen 10 Tage.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1975, 456