LG Bonn - Urteil vom 22.10.1992
7 O 205/92
Normen:
BGB §§ 459, 462 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 32

LG Bonn - Urteil vom 22.10.1992 (7 O 205/92) - DRsp Nr. 1994/14377

LG Bonn, Urteil vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 7 O 205/92

DRsp Nr. 1994/14377

1. Unter einem "restaurierten" Oldtimer ist, unabhängig von klassifizierten Zustandsbeschreibungen, ein Fahrzeug zu verstehen, das infolge seines Alters nicht mehr auf dem gewöhnlichen Gebrauchtwagenmarkt, sondern in speziellen Liebhaberkreisen gehandelt wird, sich aber gleichwohl infolge durchgreifender Reparaturmaßnahmen in einem fahrbereiten und verkehrstauglichen Zustand befindet. 2. Eine solche Eigenschaft ist auch dann zusicherungsfähig, wenn bestimmte, in Liebhaberkreisen anscheinend genau abgegrenzte Klassifizierungen, nicht verwendet werden. 3. Die zugesicherte Eigenschaft "restaurierter" Oldtimer fehlt, wenn das Fahrzeug infolge Durchrostungen von tragenden Teilen nicht verkehrssicher ist.

Normenkette:

BGB §§ 459, 462 ;
Fundstellen
DAR 1994, 32