LG Braunschweig - Urteil vom 29.02.1984 12 S 149/83
Normen:
ARB § 2 Abs. 1g;
Fundstellen:
VersR 1984, 635
LG Braunschweig - Urteil vom 29.02.1984 (12 S 149/83) - DRsp Nr. 1994/14396
LG Braunschweig, Urteil vom 29.02.1984 - Aktenzeichen 12 S 149/83
DRsp Nr. 1994/14396
Im Fall der Einstellung des Strafverfahrens ist die Rechtsschutzversicherung jedenfalls dann nicht zur Übernahme der Nebenklagekosten verpflichtet, wenn der Angeklagte diese Kosten übernommen hat und das Gericht seine Kostenentscheidung erkennbar nur auf diese Erklärung des Angeklagten gestützt hat und nicht auf eine analoge Anwendung des § 471StPO.