LG Bremen - Beschluß vom 19.08.1992
2 O 775/92
Normen:
AKB § 7 II Abs. 3, § 7 III, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 8

LG Bremen - Beschluß vom 19.08.1992 (2 O 775/92) - DRsp Nr. 1994/14406

LG Bremen, Beschluß vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 2 O 775/92

DRsp Nr. 1994/14406

Wenn der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer am 13.04.1991 erklärt hat, für einen Kfz-Schaden an dem Haarwild beteiligt gewesen sein soll, keinen Versicherungsschutz zu haben und das Kfz daher sofort verwerten zu können - wenn der Versicherungsnehmer dennoch am 15.04.1991 ein Schadenanzeigeformular ausgefüllt hat, weil er inzwischen erfahren hatte, doch Ansprüche stellen zu können (Eingang beim Versicherer am 19.04.1991), - wenn der Versicherungsnehmer das Kfz am 16.04.1991 ohne vorherige Nachfrage an einen Schrotthändler verkauft hat, hat er die Aufklärungsobliegenheiten des § 7 I Abs. 2 S. 2 AKB grob fahrlässig verletzt, so daß der Versicherer leistungsfrei ist. Keine Entlastung durch die Behauptung, wegen auswärtiger Montagetätigkeit auf ein Kfz angewiesen gewesen zu sein.

Normenkette:

AKB § 7 II Abs. 3, § 7 III, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 ;
Fundstellen
r+s 1993, 8