LG Bremen - Urteil vom 21.05.1992
6 S 124/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 710
ZfS 1993, 267
r+s 1992, 377

LG Bremen - Urteil vom 21.05.1992 (6 S 124/92) - DRsp Nr. 1994/14408

LG Bremen, Urteil vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 6 S 124/92

DRsp Nr. 1994/14408

A. Nimmt der Unfallgeschädigte seine Kaskoversicherung in Anspruch, so ist der dadurch entstehende Rückstufungsschaden grundsätzlich erstattungsfähig. Bei Geltendmachung eines solchen Anspruchs darf jedoch der Schutzbereich des § 249 BGB nicht überschritten werden. B. Nimmt ein Geschädigter nach einem Unfall seinen Kaskoversicherer allein deshalb in Anspruch, um von dort die (höhere) Neupreisentschädigung zu verlangen, so ist der damit verbundene Rabattverlust nicht von dem Schädiger zu ersetzen. C. 1. Der Rückstufungsschaden wegen Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ist ein erstattungsfähiger adäquater Sachfolgeschaden eines Verkehrsunfalls nur dann, wenn der begehrte Schadenersatz noch von dem Schutzzweck der Norm des § 249 BGB umfaßt wird. 2. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Kaskoversicherung nur deshalb in Anspruch genommen wurde, um die sog. Neupreisregulierung zu erhalten. In diesem Falle würde der Geschädigte eine höhere Entschädigungssumme aus der Kaskoversicherung erhalten, als er sie nach allgemeinem Schadenersatzrecht (hier nur Zeitwert) erhalten könnte und darf dies auch nicht mittelbar dem Schädiger durch Regreß hinsichtlich des Rückstufungsschadens anlasten.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1993, 710
ZfS 1993, 267
r+s 1992, 377