LG Bremen - Urteil vom 29.10.1992
2 O 1298/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ia; VVG §§ 23, 25, 61 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 404

LG Bremen - Urteil vom 29.10.1992 (2 O 1298/92) - DRsp Nr. 1994/14404

LG Bremen, Urteil vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 2 O 1298/92

DRsp Nr. 1994/14404

1. Wenn der Brand eines Kfz dadurch entstanden ist, daß der Versicherungsnehmer - wie häufiger in der Vergangenheit - einen Heizlüfter in den Fußraum des Beifahrersitzes gestellt hat, um den an dieser Stelle feuchten Teppichboden auszutrocknen, ist der Tatbestand der Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 ff. VVG nicht erfüllt (fehlender Dauerzustand). 2. - Wenn der Versicherungsnehmer einen mit einer Heizspirale betriebenen Heizlüfter in den mit Plastik verkleideten Fußraum des Beifahrersitzes des versicherten Pkw gestellt hat, um den an dieser Stelle feuchten Teppichboden auszutrocknen (also in relativ kleinem und abgeschirmten Innenraum!), - wenn der Heizlüfter schon 10 Jahre alt und daher technisch nicht mehr auf dem neuesten Stand der Entwicklung war, - wenn der Versicherungsnehmer den Trocknungsvorgang nicht hinreichend kontrolliert hat (keine Kontrolle über 25 Min. hinweg, obwohl der Boden vorher schon fast trocken war), - wenn der Versicherungsnehmer die Gefährlichkeit seines Tuns kennen mußte (51 Jahre alt und von Beruf Betriebstechniker) bzw. gekannt hat (da vorsorglich Lüftungsschlitze an den Fenstern und am Dach und Heizgerät) auf niedrigster Stufe), hat er den durch den Heizlüfter entstandenen Brand des Kfz in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt. Keine Entlastung durch entsprechendes, schadenfreies Handeln seit gut 30 Jahren.