LG Darmstadt - Urteil vom 14.10.1983 (17 S 82/83) - DRsp Nr. 1994/14432
LG Darmstadt, Urteil vom 14.10.1983 - Aktenzeichen 17 S 82/83
DRsp Nr. 1994/14432
Die Schadensminderungspflicht kann dem durch einen Kfz-Unfall Geschädigten gebieten, anstelle der Anmietung eines Ersatzwagens auf einen vorhandenen Zweitwagen zurückzugreifen; das gilt jedenfalls bei einer Reparaturzeit von fünf Tagen.