LG Darmstadt - Urteil vom 15.07.1992 (7 S 61/92) - DRsp Nr. 1994/14423
LG Darmstadt, Urteil vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 7 S 61/92
DRsp Nr. 1994/14423
Bietet der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer für den Fahrzeugrest mehr als ein von dem Geschädigten befragter Händler, so ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, darauf einzugehen.In einer Rückfrage des Geschädigten bei dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ist keine überobligationsmäßige Anstrengung im Sinne der Entscheidung des BGH vom 21.01.1992 (r+s 1992, 122) zu sehen.