LG Detmold - Urteil vom 13.03.1984
1 O 405/83
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 149
ZfS 1985, 106

LG Detmold - Urteil vom 13.03.1984 (1 O 405/83) - DRsp Nr. 1994/14442

LG Detmold, Urteil vom 13.03.1984 - Aktenzeichen 1 O 405/83

DRsp Nr. 1994/14442

1. Der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte muß sich auf verlangte Mietwagenkosten 15 % als Eigenersparnis anrechnen lassen, ohne daß er darauf ankommt, in welche Gruppe des Rahmenabkommens des Verbands der Haftpflichtversicherer das beschädigte Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug einzuordnen sind. 2. Die in die Schadensberechnung zur Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs eingestellten Haftungsbefreiungskosten sind mangels näherer Darlegung besonderer Umstände nur zur Hälfte erstattungsfähig.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Hinweise:

Zu 1: Vgl. Palandt, § 249 BGB Anm. 1b und die dort zitierte Rechtsprechung

Fundstellen
VersR 1985, 149
ZfS 1985, 106