LG Düsseldorf - Urteil vom 11.08.1993 (12 O 526/93) - DRsp Nr. 1994/14466
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.1993 - Aktenzeichen 12 O 526/93
DRsp Nr. 1994/14466
1. Der Versicherer, der den Unfallgeschädigten im Rahmen der Schadensabwicklung darauf hinweist, daß der von einem Autovermieter in Rechnung gestellte Mietpreis für den Unfallersatzwagen deutlich über den Preisen der gültigen HUK-Empfehlungen liege, handelt nicht zu Wettbewerbszwecken, sondern in berechtigter Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers. 2. Weist der Versicherer den Geschädigten im Rahmen der Schadensabwicklung daraufhin, welchen Aufklärungspflichten ein Autovermieter gegenüber seinen Kunden nach einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung unterliegt, so liegt hierin kein Handeln zu Wettbewerbszwecken. 3. Dem Autovermieter stehen wegen der von dem Versicherer gewählten Methode der Schadensregulierung keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zu.
Normenkette:
UWG § 1 ;
Hinweise:
Vgl. hierzu auch Möller/Durst VersR 1993, 1070.
Fundstellen
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