LG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.1980
3 O 460/79
Normen:
ZPO §§ 91a, 92, 93;
Fundstellen:
VersR 1981, 582

LG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.1980 (3 O 460/79) - DRsp Nr. 1994/14491

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.1980 - Aktenzeichen 3 O 460/79

DRsp Nr. 1994/14491

1. In Verkehrsunfallsachen hat der Geschädigte bei der Geltendmachung seiner Ansprüche zu berücksichtigen, daß der Versicherer des Schädigers über den Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert ist und daher einen größeren Prüfungszeitraum - etwa 3 bis 4 Wochen - für seine Entscheidung benötigt. 2. Eine bereits zwei Wochen nach dem Unfall erhobene Klage erfolgt ohne Veranlassung des Versicherers und führt in der Regel zur Auferlegung der Kosten auf den Kläger.

Normenkette:

ZPO §§ 91a, 92, 93;
Fundstellen
VersR 1981, 582