LG Duisburg vom 24.03.1994
5 S 8/94
Normen:
BGB § 840 ; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 12 ;
Fundstellen:
SP 1994, 203
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 17.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 710/93

LG Duisburg - 24.03.1994 (5 S 8/94) - DRsp Nr. 1995/4082

LG Duisburg, vom 24.03.1994 - Aktenzeichen 5 S 8/94

DRsp Nr. 1995/4082

1. Verstößt der Vorfahrtberechtigte gegen das Rechtsfahrgebot, behält er dennoch sein Vorrecht. 2. Der Wartepflichtige darf jedenfalls dann mit der Beachtung des Rechtsfahrgebots durch den Vorfahrtberechtigten rechnen, wenn er von links kommend nach rechts in die bevorrechtigte Straße einbiegt, weil er dann zum Teilnehmer des Gegenverkehrs wird. 3. Die Abwägung der für den Unfall maßgeblichen Umstände führt zu einer Haftungsquote von 1/5 zu Lasten des verkehrsordnungswidrig und sichtbehindernd Parkenden sowie von 1/4 zu Lasten des das Rechtsfahrgebot mißachtenden Vorfahrtberechtigten. Beide haften als Gesamtschuldner gegenüber dem Wartepflichtigen.

Normenkette:

BGB § 840 ; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 12 ;

Hinweise: