LG Duisburg - Urteil vom 25.10.1984
5 S 92/84
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 231
VersR 1985, 747
ZfS 1985, 74

LG Duisburg - Urteil vom 25.10.1984 (5 S 92/84) - DRsp Nr. 1994/14461

LG Duisburg, Urteil vom 25.10.1984 - Aktenzeichen 5 S 92/84

DRsp Nr. 1994/14461

1. Nimmt der Geschädigte keine Preisvergleiche vor, so liegt regelmäßig - abgesehen von besonderen Eilfällen - eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. 2. Der Vermieter muß dem Geschädigten offenbaren, ob unterschiedliche Mietwagentarife angewandt werden. 3. Mietet der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug bei einem Unternehmer, der die Kosten nach einem den Normaltarif übersteigenden Unfallersatztarif berechnet, so ist der Schädiger nicht verpflichtet, diese höheren Kosten zu erstatten. 4. Auch bei einem kleineren Mietwagen können Abzüge wegen ersparter Eigenaufwendungen (hier 15 %) vorgenommen werden.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
MDR 1985, 231
VersR 1985, 747
ZfS 1985, 74