LG Flensburg - Urteil vom 03.04.1990
2 O 39/90
Normen:
BGB § 254 ; StrEG § 7 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 62
NZV 1990, 396

LG Flensburg - Urteil vom 03.04.1990 (2 O 39/90) - DRsp Nr. 1994/14526

LG Flensburg, Urteil vom 03.04.1990 - Aktenzeichen 2 O 39/90

DRsp Nr. 1994/14526

1. Wenn der Betroffene aufgrund des Vollzuges vorläufiger Führerscheinmaßnahmen sein Kfz nicht selbst fahren darf, sind diejenigen Mehrkosten, die durch die notwendige Benutzung entstehen, als Vermögensschaden erstattbar. 2. Erstattbar sind nur die durch den Mehreinsatz bedingten Betriebskosten des Kfz zuzüglich der Auslagen für den Kfz-Führer. 3. Führt die Ehefrau des Betroffenen das Fahrzeug, kann die Entschädigung in Anlehnung an die Sätze des ZSEG bemessen werden. 4. Aus der auch im Rahmen des § 7 StrEG uneingeschränkt geltenden Schadensminderungspflicht folgt, daß die Gesamtentschädigung begrenzt ist auf die fiktiven Kosten, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden waren.

Normenkette:

BGB § 254 ; StrEG § 7 ;
Fundstellen
DAR 1991, 62
NZV 1990, 396