LG Flensburg - Urteil vom 30.08.1984 (1 S 48/84) - DRsp Nr. 1994/14528
LG Flensburg, Urteil vom 30.08.1984 - Aktenzeichen 1 S 48/84
DRsp Nr. 1994/14528
1. Ein Unfallgeschädigter hat gegen den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer Anspruch auf Ersatz seiner vollen Anwaltskosten nach dem Wert des Unfallschadens, sofern der Schädiger voll für den Unfallschaden haftet. 2. Das gilt auch, wenn der Geschädigte nach Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs für einen Teil des Schadens seinen Kaskoversicherer in Anspruch nimmt.