LG Frankfurt/Main vom 07.12.1983
2/1 S 233/83
Normen:
BGB § 249; PflichtversicherungsG § 1;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-3/12
VersR 1985, 1099

LG Frankfurt/Main - 07.12.1983 (2/1 S 233/83) - DRsp Nr. 1994/2264

LG Frankfurt/Main, vom 07.12.1983 - Aktenzeichen 2/1 S 233/83

DRsp Nr. 1994/2264

Dem durch einen Kfz-Unfall Geschädigten sind aufgewendete Mietwagenkosten dann nicht zu ersetzen, wenn zum Unfallzeitpunkt für das betroffene eigene Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand.

Normenkette:

BGB § 249; PflichtversicherungsG § 1;

Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten setzt, ebenso wie der Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall für ein unfallbeschädigtes Kfz, eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit voraus; erforderlich ist daher der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten. ...

An dieser Nutzungsmöglichkeit fehlt es aus Rechtsgründen, wenn für das Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht; denn in diesem Fall ist der Gebrauch des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verboten (§ 1 PflichtversicherungsG). Die verbliebene tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug verbotenermaßen dennoch im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen, stellt keinen nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzenden Schaden dar ...; denn die sich lediglich durch rechtswidriges Verhalten ergebende Möglichkeit zur Nutzung des Eigentums stellt keinen vermögenswerten Gebrauchsvorteil dar; sie ließe sich beispielsweise nicht durch Vermietung des Pkw rechtmäßig ausnutzen."

Ebenso später OLG Karlsruhe (Urteil - 10 U 10/87 - 25.9.1987, in VersR 1989, 58).