LG Frankfurt/Main vom 15.06.1994
2/16 S 199/93
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
SP 1994, 381

LG Frankfurt/Main - 15.06.1994 (2/16 S 199/93) - DRsp Nr. 1995/3880

LG Frankfurt/Main, vom 15.06.1994 - Aktenzeichen 2/16 S 199/93

DRsp Nr. 1995/3880

1. Trotz Sicherungsabtretung bleibt der Geschädigte berechtigt, die Mietwagenkosten im eigenen Namen geltend zu machen. 2. Bei Verletzung der dem Mietwagenunternehmer obliegenden Beratungspflicht hinsichtlich der Wahl günstiger Tarife besteht eine Schadensersatzforderung des Geschädigten. 3. Das Beratungsverschulden des Mietwagenunternehmens muß sich der Geschädigte - im Gegensatz zu dem des Reparateurs - anrechnen lassen, zumal die Möglichkeit einer Streitverkündung besteht.

Normenkette:

BGB § 249;
Fundstellen
SP 1994, 381