LG Frankfurt/Main vom 17.02.1994
2/25 O 345/93
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3; StGB § 142; VVG § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
VersR 1994, 1414

LG Frankfurt/Main - 17.02.1994 (2/25 O 345/93) - DRsp Nr. 1995/9602

LG Frankfurt/Main, vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 2/25 O 345/93

DRsp Nr. 1995/9602

1. Die Entfernung vom Unfallort stellt sich als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers dar, wenn ein Drittschaden eingetreten ist, wobei ein Feststellungsinteresse des Geschädigten auch bei einem Schaden von 106,48 DM anzuerkennen ist. 2. Die versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers geht ausnahmsweise weiter als seine strafrechtlich sanktionierte Aufklärungspflicht, wenn er Feststellungen der Polizei aktiv verhindert (i.A. an BGH VersR 1983, 258). 3. Hält sich der Versicherungsnehmer nach dem Unfall verborgen, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß er sich planmäßig, unter Verletzung der Aufklärungspflicht, der Entnahme einer Blutprobe entziehen wollte.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3; StGB § 142; VVG § 6 Abs. 3;