LG Freiburg - Beschluß vom 01.04.1977 (8 O 398/76) - DRsp Nr. 1994/14605
LG Freiburg, Beschluß vom 01.04.1977 - Aktenzeichen 8 O 398/76
DRsp Nr. 1994/14605
Dem Kfz-Haftpflichtversicherer ist ab Zugang der Schadensaufstellung nebst Belegübersendung im Normalfall eine Prüfungs- und Regulierungsfrist von 2 bis 4 Wochen einzuräumen. Bei dazwischenliegenden Feiertagen ist eine weitere Frist zu gewähren.