LG Gießen vom 10.12.1986
1 S 300/86
Normen:
AKB § 13 Nr.2;
Fundstellen:
DAR 1987, 122
DRsp II(229)241d

LG Gießen - 10.12.1986 (1 S 300/86) - DRsp Nr. 1992/11119

LG Gießen, vom 10.12.1986 - Aktenzeichen 1 S 300/86

DRsp Nr. 1992/11119

d-e. Nach dem Totalschaden eines vollkaskoversicherten Leasing-Fahrzeugs ist bei der Berechnung des zu ersetzenden Kaufpreises die Mehrwertsteuer (d) zu berücksichtigen;

Normenkette:

AKB § 13 Nr.2;

»... Das von der Kl. [privater Leasingnehmer] im Rahmen einer Vollkaskoversicherung bei der Bekl. versicherte (Leasing-)Fahrzeug hat in den ersten beiden Jahren nach der Erstzulassung einen Totalschaden erlitten. Die Kl. hat deshalb Anspruch auf Erstattung des Neupreises des Pkw (§ 13 Nr. 2 AKB). Unstreitig hat die Kl. für den Erwerb eines neuen Fahrzeugs in der versicherten Ausführung [neben dem Kaufpreis auch die] Mehrwertsteuer .. aufzuwenden. Diesen Betrag hat die Bekl. auszugleichen abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung .. und des Restwerts des Unfallfahrzeugs .. .

Die Kl. ist so zu behandeln, als ob sich der Pkw bei Eintritt des VersFalls in ihrem Eigentum befunden hätte. Zwar war die Leasing-Geberin Eigentümerin des von der Kl. versicherten Kraftfahrzeugs. Unstreitig hat die Kl. jedoch den versicherten Pkw als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler erworben. In Anbetracht der Tatsache, daß die Kl. den Pkw von vornherein selbst gefahren hat, ist sie als Ersterwerberin i. S. von § 13 Nr. 2 AKB anzusehen (vgl. BGH VersR 80, 159 [hier: II (229) 204 d]).