LG Gießen - 12.01.1994 (1 S 336/93) - DRsp Nr. 1996/3768
LG Gießen, vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 1 S 336/93
DRsp Nr. 1996/3768
Der Geschädigte hat darzulegen und zu beweisen, daß sich die von ihm beanspruchten Mietwagenkosten im Rahmen des Erforderlichen (§ 249 S. 2 BGB) halten. Dabei widerspricht es der Lebenserfahrung, daß kein Mietwagenunternehmer in der näheren Umgebung willens und in der Lage gewesen sein soll, einen Unfallersatzwagen zu den üblichen Normal- oder Pauschaltarifen anzubieten.