"... Zu den von den Bekl. in vollem Umfang zu ersetzenden Beerdigungskosten gehören auch die Kosten für die Überführung des Leichnams [des tödlich verunglückten türkischen Gastarbeiters] in die Türkei unter der Voraussetzung, daß sie zu einer standesmäßigen Beerdigung gehörten, was die Bekl. mit der Erwägung in Abrede stellen, daß eine Beisetzung des Verstorbenen in Deutschland angemessen gewesen wäre. Dem kann das Gericht nicht folgen.
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