LG Göttingen vom 04.02.1993
8 O 230/92
Normen:
BGB §§ 276, 278, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 999

LG Göttingen - 04.02.1993 (8 O 230/92) - DRsp Nr. 1995/4094

LG Göttingen, vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 8 O 230/92

DRsp Nr. 1995/4094

1. Eine positive Verletzung des mit dem Betreiber einer Großtankstelle abgeschlossenen Waschanlagenbenutzungsvertrags kann auch darin bestehen, daß die verantwortlichen Mitarbeiter des Tankstellenunternehmers besondere Gefahren unberücksichtigt lassen, die sich aus dem bedienungsgerechten Umbau eines Automatikwagens für einen behinderten Kunden ergeben (hier: Einbau eines zusätzlichen Gaspedals an ungewöhnlicher Stelle). 2. Anforderungen an den Begriff des Erfüllungsgehilfen.

Normenkette:

BGB §§ 276, 278, 254 ;

Hinweise:

Vgl. zur Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage auch LG Köln VersR 1989,1314 und LG München I VersR 1988, 493.

Fundstellen
VersR 1994, 999