I. Bei der Festsetzung waren jeweils die Werte der gepfändeten Kontoguthaben und der beschlagnahmten Kraftfahrzeuge, Bargeldmengen sowie sonstiger Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, soweit deren Verwertung oder Vernichtung gegen den Willen der Verurteilten bezweckt war oder zumindest im Raume stand, mithin für die Verurteilten eine konkrete Gefahr einer Einbuße im wirtschaftlichen Sinne bestand. Die Kammer hat sich dabei an den Auskünften der kontoführenden Kreditinstitute und den Wertgutachten über die Kraftfahrzeuge - insoweit jeweils am Händlereinkaufswert, weil nach Lage der Dinge für die Verurteilten bei einem Verkauf ein höherer Preis voraussichtlich nicht erzielbar gewesen wäre - orientiert.
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