LG Göttingen - Urteil vom 28.04.1994
8 O 104/93
Normen:
BGB §§ 823, 254;
Fundstellen:
ES-Kfz-Schaden F/26
VersR 1995, 1111

LG Göttingen - Urteil vom 28.04.1994 (8 O 104/93) - DRsp Nr. 1996/3857

LG Göttingen, Urteil vom 28.04.1994 - Aktenzeichen 8 O 104/93

DRsp Nr. 1996/3857

Bei irreparabler Beschädigung eines Kfz (hier: Behördenfahrzeug) Behördenfahrzeug) obliegt es dem Geschädigten, ein gebrauchtes Interimsfahrzeug zu beschaffen, wenn absehbar ist, daß ein Neufahrzeug erst später als nach sechs Wochen lieferbar sein wird. Daß bei kann sich eine Behörde nicht darauf berufen, für ihre Entscheidungsvorgänge zur Ersatzbeschaffung länger als drei Wochen zu benötigen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254;

Sachverhaltsdaten:

Durch fremdverschuldeten Unfall war ein Spezial-Lkw der klagenden Stadt irreparabel beschädigt worden. Bis zur Anschaffung eines Ersatz-Lkw vergingen insbesondere aufgrund dienstinterner Entscheidungsvorgänge 144 Tage, für die die Kl. Nutzungsausfall-Entschädigung begehrt.