LG Hagen - Urteil vom 23.11.1982 (14 O 444/82) - DRsp Nr. 1994/14642
LG Hagen, Urteil vom 23.11.1982 - Aktenzeichen 14 O 444/82
DRsp Nr. 1994/14642
Beim notwendigen Bestreuen von Fahrbahnen durch automatische Streufahrzeuge und bei Verwendung von Granulat als Streugut haftet eine Gemeinde jedenfalls dann nicht für Lackschäden an am Fahrbahnrand abgestellten Kfz, wenn in Anbetracht der sehr geringen Entfernung, mit der das Streufahrzeug entsprechend den jeweiligen Verkehrsverhältnissen an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren muß, unvermeidlich - auch bei niedrigster Einstellung der Streubreite - das abgestellte Fahrzeug getroffen wird.