LG Hamburg vom 10.03.1978
81 S 100/77
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DAR 1978, 323
DRsp I(123)223d
ES Kfz-Schaden G-6/5

LG Hamburg - 10.03.1978 (81 S 100/77) - DRsp Nr. 1994/2271

LG Hamburg, vom 10.03.1978 - Aktenzeichen 81 S 100/77

DRsp Nr. 1994/2271

Im Rahmen der Schadensregulierung wegen unfallbedingter Kfz-Reparatur ist keine Entschädigung für die während der Reparatur entgangene Nutzung eines Autotelefons und einer Funksprechanlage zu leisten.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Der Kl. hat keinen Anspruch auf einen Ausgleich dafür, daß er für eine gewisse Zeit sein Autotelefon und seine Funksprecheinrichtung nicht zur Verfügung hatte.

Schadensersatz kann der Kl. nicht verlangen, weil er keinen Vermögensschaden erlitten hat. Es bedeutet vermögensmäßig keinen Unterschied, ob derartige Einrichtungen genutzt werden können oder nicht. Für die darin liegende immaterielle Beeinträchtigung kann gemäß § 253 BGB kein Ersatz verlangt werden.

Der BGH billigt allerdings in nunmehr gefestigter Rechtsprechung dem Geschädigten Schadensersatz dafür zu, daß er sein Kraftfahrzeug zeitweilig nicht nutzen kann, und begründet dies damit, daß bereits die ständige Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs einen geldwerten Vermögensvorteil darstelle.

Die für diesen Fall entwickelten Grundsätze können aber nicht auf den vorübergehenden Nutzungsausfall eines Telefons und einer Funksprechanlage übertragen werden. ... Der Gebrauch derartiger Geräte ist nicht in gleicher Weise kommerzialisiert wie der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs.