LG Hamburg - Urteil vom 26.06.1985 (18 S 37/84) - DRsp Nr. 1994/14685
LG Hamburg, Urteil vom 26.06.1985 - Aktenzeichen 18 S 37/84
DRsp Nr. 1994/14685
Unter einem Brand im Sinne der AKB ist ein Feuer zu verstehen, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Der Vergaserbrand in einem Motor ist regelmäßig nicht als Brand i.S. der Bedingungen anzusehen, denn das Feuer kann nur solange brennen, wie ihm weiteres Treibstoffgemisch zugeführt wird. Es fehlt an der Ausbreitungsfähigkeit aus eigener Kraft.