LG Hamburg - Urteil vom 30.09.1983 ((43) 154/83 Ns) - DRsp Nr. 1994/14687
LG Hamburg, Urteil vom 30.09.1983 - Aktenzeichen (43) 154/83 Ns
DRsp Nr. 1994/14687
Eine weit überhöhte Geschwindigkeit innerorts (hier: 96 km/h statt 50 km/h) begründet auch bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,19 o/oo noch nicht den Vorwurf der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit, wenn das Motiv für die hohe Geschwindigkeitsüberschreitung die Flucht des (vorbestraften) Angeklagten vor der Polizei war.