LG Hanau - Beschluß vom 17.10.1985
3 Qs 293/85
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
ZfS 1985, 380

LG Hanau - Beschluß vom 17.10.1985 (3 Qs 293/85) - DRsp Nr. 1994/14701

LG Hanau, Beschluß vom 17.10.1985 - Aktenzeichen 3 Qs 293/85

DRsp Nr. 1994/14701

1. Ein Kraftfahrer genügt seiner Wartepflicht nach der Beschädigung eines Buswartehäuschens, wenn er 10-15 Minuten an der Unfallstelle auf feststellungsberechtigte Personen wartet, wenn für das Eintreffen feststellungsberechtigter Personen nach Ablauf dieser Frist kein konkreter Anhaltspunkt vorliegt und dem Unfallbeteiligten ein längeres Zuwarten nicht zuzumuten ist. Dies gilt, wenn sich in einer kleinen Gemeinde um 2 Uhr nachts nach einem Aufprall weder Anwohner noch andere Verkehrsteilnehmer bemerkbar machen. 2. Ein Unfallbeteiligter genügt dem Unverzüglichkeitsgebot, wenn er am nächsten Morgen den Geschädigten oder die Polizei verständigt. An der äußersten Grenze des Unverzüglichkeitsgebotes liegt es, wenn dies zwischen 10.30 Uhr und 10.45 erfolgt.

Normenkette:

StGB § 142 ;
Fundstellen
ZfS 1985, 380