LG Hanau - Urteil vom 10.09.1985
2 S 214/85
Normen:
AKB § 2 ; VVG § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1986, 115

LG Hanau - Urteil vom 10.09.1985 (2 S 214/85) - DRsp Nr. 1994/14702

LG Hanau, Urteil vom 10.09.1985 - Aktenzeichen 2 S 214/85

DRsp Nr. 1994/14702

1. Hat der Versicherungsnehmer am Mofa 25 Veränderungen vorgenommen, wonach eine Erhöhung der Endgeschwindigkeit um 3 bis 5 km/h möglich war, liegt eine Führerscheinpflicht und beim Fehlen einer Fahrerlaubnis ein Verstoß gegen die Führerscheinklausel vor. 2. Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur bei Unabwendbarkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG möglich oder wenn der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kfz oder einem Versagen seiner Verrichtung beruht und der Fehler von dem Fahrer nicht vorher hätte erkannt werden können. 3. Der Erwerber eines Kfz muß sich die Folgen von Obliegenheitsverletzungen, die sich bereits der Veräußerer hat zuschulden kommen lassen, anrechnen lassen.

Normenkette:

AKB § 2 ; VVG § 6 Abs. 1, 2 ;

Hinweise: