LG Hanau - Urteil vom 13.10.1995 (10 902/95) - DRsp Nr. 1996/29532
LG Hanau, Urteil vom 13.10.1995 - Aktenzeichen 10 902/95
DRsp Nr. 1996/29532
Verzichtet eine Haftpflichtversicherung in einem Teilungsabkommen gegenüber einem Sozialleistungsträger auf eine Prüfung der Haftungsfrage, wenn der Sozialleistungsträger auf ihn übergegangene Ansprüche eines bei ihm Versicherten geltend macht und soll die Leistungspflicht nur bei unstreitig nicht bestehender Haftung der Haftpflichtversicherung entfallen, kann sie ihrer Regulierungspflicht nicht durch ein nachprüfungsbedürftiges Bestreiten ihrer Eintrittspflicht entgehen.