LG Hannover - 02.09.1985 (9 S 204/85) - DRsp Nr. 1994/14734
LG Hannover, vom 02.09.1985 - Aktenzeichen 9 S 204/85
DRsp Nr. 1994/14734
A. Die dem Verletzten durch die Teilnahme an dem gegen den Schädiger anhängigen Strafverfahren als Nebenkläger bei Verfahrenseinstellung gem. § 153aStPO entstehenden Kosten können nicht im Rahmen der §§ 823, 249BGB ersetzt verlangt werden. B. Der Nebenkläger kann im Fall der Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153aStPO die ihm durch seine Beteiligung erwachsenen Verfahrenskosten nicht gem. § 823BGB ersetzt verlangen.