LG Hannover - Urteil vom 02.09.1985 (9 S 204/859) - DRsp Nr. 1994/14733
LG Hannover, Urteil vom 02.09.1985 - Aktenzeichen 9 S 204/859
DRsp Nr. 1994/14733
Die dem Verletzten durch die Teilnahme an dem gegen den Schädiger anhängigen Strafverfahren als Nebenkläger bei Verfahrenseinstellung gem. § 153aStPO entstehenden Kosten können nicht im Rahmen der §§ 823, 249BGB ersetzt verlangen werden; sie sind öffentlich-rechtlicher Natur.