LG Hannover - Urteil vom 04.07.1985 (3 S 68/85) - DRsp Nr. 1994/14735
LG Hannover, Urteil vom 04.07.1985 - Aktenzeichen 3 S 68/85
DRsp Nr. 1994/14735
Der Schmerzensgeldanspruch eines Beifahrers, der infolge des Miterlebens des Todes seines Fahrers einen Schock erleidet, setzt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 823 Abs. 1BGB voraus, daß das Erlebnis medizinisch erfaßbare Auswirkungen bei dem Betroffenen zur Folge hatte.