LG Heilbronn - Urteil vom 12.04.1999
6 O 626/97 Sc
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 285

LG Heilbronn - Urteil vom 12.04.1999 (6 O 626/97 Sc) - DRsp Nr. 1999/10094

LG Heilbronn, Urteil vom 12.04.1999 - Aktenzeichen 6 O 626/97 Sc

DRsp Nr. 1999/10094

1. Der für das Vorliegen eines HWS-Syndroms erforderliche Nachweis kann aus orthopädischer Sicht nicht erbracht werden, wenn durch den Auffahrunfall allenfalls eine Geschwindigkeitsänderung von 5 km/h verursacht worden ist. 2. Finden sich weder klinisch noch röntgenologisch Verletzungszeichen, die auf eine bei einem Auffahrunfall erlittene HWS-Verletzung hindeuten, sind allgemeine medizinische Erfahrungen zur Begutachtung heranzuziehen. Anhaltende lokale Beschwerden lassen auf degenerative Vorschädigungen schließen, die schließlich die Symptomatik bestimmen. 3. Die Belastung der HWS ist bei einer normalen Sitzposition am größten, bei einer nach vorne gebeugten Sitzhaltung geringer. 4. Die Verpflichtung des Sachverständigen zur eigenverantwortlichen Erstattung schließt es nicht aus, daß er bei der Erstattung eines Gutachtens Hilfskräfte und Mitarbeiter zu einzelnen Untersuchungen und Wertungen heranzieht, wenn seine persönliche Verantwortung für das Gutachten insgesamt gewahrt bleibt.