LG Hildesheim - Urteil vom 22.03.1984
1 S 163/83
Fundstellen:
VersR 1985, 460

LG Hildesheim - Urteil vom 22.03.1984 (1 S 163/83) - DRsp Nr. 1994/14787

LG Hildesheim, Urteil vom 22.03.1984 - Aktenzeichen 1 S 163/83

DRsp Nr. 1994/14787

Bei Auffahrunfällen kann die Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes durch den Auffahrenden dazu führen, daß die Betriebsgefahr des Vorderfahrzeugs bei der Haftungsabwägung auch dann völlig zurücktritt, wenn dessen Fahrer wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses auf der Fahrbahn (hier: Überqueren der Straße durch eine Katze) zum Bremsen veranlaßt wird.

Fundstellen
VersR 1985, 460