Hinweis:
Mit seiner apodiktisch formulierten »maßgebend[en] ... Erwägung, daß die abstrakte Möglichkeit, über das Fahrzeug jederzeit verfügen zu können, keinen Vermögenswert hat«, geht das LG weit über die Aussage(n) des BGH (aaO.) hinaus, auf die es sich beruft; und das LG verbaut damit im übrigen auch die logische Begründung für die anschließend eingeräumte Einschränkung (kein Gewinnausfall dank persönlicher Anstrengung).
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