LG Itzehoe - Urteil vom 18.06.1996 (1 S 22/96) - DRsp Nr. 1997/6142
LG Itzehoe, Urteil vom 18.06.1996 - Aktenzeichen 1 S 22/96
DRsp Nr. 1997/6142
Behauptet der Auffahrende nach einem Auffahrunfall, er sei rechtzeitig hinter dem Vorausfahrenden zum Halten gekommen und der Schaden beruhe darauf, daß das vorausfahrende Fahrzeug zurückgerollt sei, so muß er seine Behauptung voll beweisen, ansonsten gilt der Anscheinsbeweis, daß der Auffahrende nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten oder zu spät gebremst hat.