LG Kaiserslautern - Urteil vom 01.10.1996 (1 S 154/95) - DRsp Nr. 1997/6144
LG Kaiserslautern, Urteil vom 01.10.1996 - Aktenzeichen 1 S 154/95
DRsp Nr. 1997/6144
Kann nicht aufgeklärt werden, ob und in welchem Maße ein pflichtwidriges Verhalten der an einem Unfall beteiligten Kraftfahrer anzusetzen ist, kommt für die Frage der Verursachung im Rahmen des § 17StVG nur eine Abwägung der allgemeinen Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge in Betracht, die bei gleicher Gewichtung jeweils zu einer Haftung von 50 % führt.