LG Kaiserslautern - Urteil vom 09.03.1990
2 O 87/88
Normen:
PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1990, 1408

LG Kaiserslautern - Urteil vom 09.03.1990 (2 O 87/88) - DRsp Nr. 1994/14800

LG Kaiserslautern, Urteil vom 09.03.1990 - Aktenzeichen 2 O 87/88

DRsp Nr. 1994/14800

Der Geschädigte ist für das Zustandekommen und den Umfang der geltend gemachten Schäden beweispflichtig. Bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des Unfallhergangs kann das Gericht zu Lasten des Geschädigten folgende Indizien berücksichtigen: keine Hinzuziehung der Polizei trotz erheblichen Sachschadens, Schuldeingeständnis des Schädigers an der Unfallstelle, Schädiger wird nicht mitverklagt, widersprüchliche Zeitangaben in den Schadenschilderungen der Unfallbeteiligten, Schäden am Fahrzeug des Geschädigten passen nicht zum angeblichen Unfallhergang.

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Vgl. zur Beweiswürdigung bei Unfallmanipulationen zuletzt OLG Koblenz VersR 1990, 396; auch Goerke VersR 1990, 707.

Fundstellen
VersR 1990, 1408