LG Karlsruhe - Urteil vom 03.07.1980
6 O 65/80
Normen:
BGB § 832 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 1126

LG Karlsruhe - Urteil vom 03.07.1980 (6 O 65/80) - DRsp Nr. 1994/14823

LG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.1980 - Aktenzeichen 6 O 65/80

DRsp Nr. 1994/14823

Die elterliche Aufsichtspflicht gebietet es, einem knapp sechsjährigen Kind nur dann zu gestatten, selbständig mit dem Fahrrad von der Wohnung zum 300 m entfernten Kindergarten und zurück zu fahren, wenn sichergestellt ist, daß das Kind in der Lage ist, sich auf dem zurückzulegenden Weg verkehrsgerecht zu bewegen. Dabei sind an die geistige und körperliche Reife des Kindes besondere Anforderungen zu stellen, wenn es in beiden Fahrtrichtungen eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße an einer belebten Kreuzung zu überqueren hat.

Normenkette:

BGB § 832 ;

Hinweise:

So auch LG Berlin v. 29.04.1966, VersR 1967, 237 bei einem fast 7jährigen Kind; OLG Oldenburg v. 03.04.1970, VersR 1972, 54 für den Schulweg eines 6jährigen Schülers. Siehe auch Schnitzerling, DAR 1967, 151: "Die Aufsichtspflicht über Minderjährige im Straßenverkehr."

Fundstellen
VersR 1980, 1126