LG Karlsruhe - Urteil vom 16.10.1981
2 O 276/81
Normen:
BGB §§ 249, 254, §§ 780 ff;
Fundstellen:
VersR 1982, 810

LG Karlsruhe - Urteil vom 16.10.1981 (2 O 276/81) - DRsp Nr. 1994/14820

LG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.1981 - Aktenzeichen 2 O 276/81

DRsp Nr. 1994/14820

A. Das von einem Unfallbeteiligten am Unfallort schriftlich abgegebene Anerkenntnis, für eine Schaden aufzukommen, schließt in der Regel Einwendungen aus dem Grundverhältnis aus. B. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens während der Reparaturzeit von zwei Wochen, in denen nur 277 km gefahren wurden, verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Pflicht zur Schadensminderung, wenn der Geschädigte den Wagen als Heilgymnastiker zu Kundenbesuchen benötigt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254, §§ 780 ff;
Fundstellen
VersR 1982, 810