LG Karlsruhe - Urteil vom 27.08.1992
5 S 212/92
Normen:
ARB § 4 Abs. 3b; StGB §§ 240, 315c ;
Fundstellen:
r+s 1993, 66

LG Karlsruhe - Urteil vom 27.08.1992 (5 S 212/92) - DRsp Nr. 1994/14805

LG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.1992 - Aktenzeichen 5 S 212/92

DRsp Nr. 1994/14805

1. Wird dem Versicherungsnehmer tateinheitlich vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und Nötigung durch "Ausbremsen" eines von ihm überholten Verkehrsteilnehmers vorgeworfen, besteht auch für den Vorwurf der Nötigung i.S. einer verkehrsrechtlichen Vorschrift gem. § 4 Abs. 3 b ARB Versicherungsschutz. Es liegt ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die nicht verkehrsrechtliche Vorschrift und der gleichzeitigen Verletzung einer verkehrsrechtlichen Bestimmung vor. 2. Ist der Versicherer nur hinsichtlich eines Teils der gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Vorwürfe eintrittspflichtig, ist nicht fiktiv so abzurechnen, als handele es sich um zwei getrennte Angelegenheiten. Der Versicherer haftet nur anteilig für die entstandenen Kosten nach dem Gewicht des gedeckten oder nicht gedeckten Teils.

Normenkette:

ARB § 4 Abs. 3b; StGB §§ 240, 315c ;
Fundstellen
r+s 1993, 66