LG Kassel vom 08.12.1994
8 01985/94
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1995, 161

LG Kassel - 08.12.1994 (8 01985/94) - DRsp Nr. 1995/9620

LG Kassel, vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 8 01985/94

DRsp Nr. 1995/9620

1. Setzt sich das nach einem Unfall auf der Fahrbahn liegengebliebene Fahrzeug im Rahmen der Rettungsmaßnahmen in Bewegung und rollt dabei gegen ein anderes Fahrzeug, ist der Schaden beim Betrieb des Unfallfahrzeugs entstanden. Das etwaige Fehlverhalten Dritter unterbricht den Ursächlichkeitszusammenhang in der Regel nicht. 2. Beruht das Schadenereignis auf der durch einen verschuldeten Auffahrunfall verursachten Gefahrenlage, stellt sich das Schadenereignis nicht als unabwendbar dar.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 Abs. 1 ;

Hinweise:

Zur - verneinten - Amtshaftung bei Kollision zwischen einem Funkstreifenwagen im Einsatz, der unter Ausnutzung von Sonderrechten geführt wird, und einem Pkw siehe auch OLG Koblenz SP 1994, 371.

Fundstellen
SP 1995, 161